Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27#abs-1 (1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27#abs-2 (2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27#abs-3 (3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32 Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungsbeauftragte über die Gründe zu informieren.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 27 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 27.01.2021 – 2 K 1448/18Zitiert von 6
- VG Lüneburg, 23.04.2025 – 1 A 113/24
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2023 – OVG 10 N 33/22Zitiert von 4
- VG Berlin, 25.05.2020 – 5 K 308.16Zitiert von 2
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 A 3/20Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 177/24Kündigung - Beteiligung Personalrat und GleichstellungsbeauftragteZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.