Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 27.01.2021 – 2 K 1448/18Zitiert von 6
- VG Lüneburg, 23.04.2025 – 1 A 113/24
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2023 – OVG 10 N 33/22Zitiert von 4
- VG Berlin, 25.05.2020 – 5 K 308.16Zitiert von 2
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 A 3/20Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 53
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 177/24Kündigung - Beteiligung Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
51 Entscheidungen zu § 27 BGleiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27#abs-1 (1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27#abs-2 (2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/27#abs-3 (3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32 Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungsbeauftragte über die Gründe zu informieren.